Seit dem Beitritt osteuropäischer Länder zur EU in Verbindung mit dem Freizügigkeitsgesetz vom 01.01.2005 ist sowohl die Entsendung osteuropäischer Betreuungskräfte als auch die Arbeit selbständiger Betreuerinnen aus diesen Ländern unter bestimmten Gegebenheiten in Deutschland legal.
Im Rahmen der rechtlichen Grundlagen sind folgende Möglichkeiten zur
Beschäftigung einer osteuropäischen Betreuungskraft möglich:
Selbständige ausländische Betreuungskraft
– mit Gewerbe im Ausland
Die selbständige ausländische Betreuungskraft hat in ihrem Heimatland ein
Gewerbe angemeldet und darf im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Europa
Dienstleistungen anbieten. Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sind in
jenem Land abzuführen, in dem das Gewerbe angemeldet wurde. ( Entsende-formular A1 ehemalig E101)
– mit Gewerbe in Deutschland
Die Betreuungskräfte melden ein Gewerbe – und bei der zuständigen Einwohnerbehörde
ihren Wohnsitz in Deutschland an. Sie dürfen ihre Dienstleistung im Rahmen der Dienstleistungsfreiheit in Europa anbieten und durchführen. Steuern und Sozialabgaben müssen in Deutschland abgeführt werden.
Es entsteht einen Dienstleistungsvertrag zwischen pflegebedürftiger Person (oder ihren Angehörigen) und der Betreuungskraft.
Die Betreuungskraft bleibt selbständig, wenn u.a. folgende Voraussetzungen eingehalten werden:
– die Rechnungen werden im eigenen Namen geschrieben- die Betreuungskraft ist für mehrere Auftraggeber tätig
– keine persönliche Abhängigkeit
– keine Weisungsgebundenheit hinsichtlich Ort, Zeit und Inhalt der Tätigkeit
– keine festen Arbeitszeiten
– keine festen Bezüge
– kein Urlaubsanspruch
– kein Anspruch auf sonstige Sozialleistungen
– keine Fortzahlung der Bezüge im Krankheitsfall
– keine Überstundenvergütung
– Selbständigkeit in Organisation und Durchführung der Tätigkeit
– Unternehmerrisiko
Entsandte ausländische Pflegekraft durch ein ausländisches Unternehmen
Eine entsandte ausländische Pflegekraft wird von einem ausländischen Unternehmen beauftragt, in einem privaten deutschen Haushalte für die 24h Betreuung einer pflegebedürftigen Person zu sorgen. Die Betreuungskräfte sind bei diesem Unternehmen angestellt.
Bei dieser Möglichkeit entsteht zwischen dem Kunden (Dienstleistungsnehmer) und dem entsendeten Mitarbeiter kein Arbeitsverhältnis.Steuern und Sozialversicherungsbeiträge muss das ausländische Unternehmen in seinem Heimatland abführen (Entsende-Formular A1 ehemalig E101).
Die Familie als Arbeitgeber
Der private Haushalt stellt seine 24-Stunden Betreuung eine Betreuungskraft ein. Er wird somit zum Arbeitgeber und muss dementsprechend für die Betreuerin nicht nur Sozialleistungen wie Kranken-, Renten-, Pflege-, Unfall- und Arbeitslosenversicherung bezahlen, sondern hat die Betreuungskraft auch Anspruch auf den ortsüblichen Tariflohn. Außerdem muss im Krankheits- und Urlaubsfall selbst für einen gleichwertigen Ersatz sorgen.
Die Familie ist mit allen Rechten und Pflichten ein Arbeitgeber.